Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Gleissicherung beschäftigt, stößt schnell auf viele Begriffe: Sicherungsmaßnahme, Sicherungsplan, Sicherungsposten, Sicherungsaufsicht. Dieser Beitrag ordnet die Grundlagen: Was Gleissicherung bedeutet, welche Aufgaben dazugehören, welche Maßnahmen es im Überblick gibt und wie eine Sicherungsmaßnahme im Gleisbereich typischerweise abläuft. Wer tiefer in ein Teilthema einsteigen möchte, findet am Ende weiterführende Beiträge.

Kurz erklärt: Gleissicherung umfasst alle Maßnahmen, die Beschäftigte bei Arbeiten im Gleisbereich vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb schützen – von der Gleissperrung über technische Warnsysteme bis zum persönlichen Sicherungsposten. Welche Maßnahme jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Gefährdung vor Ort: Je höher das Risiko, desto hochwertiger muss die Sicherungsmaßnahme sein.

Was bedeutet Gleissicherung genau?

Als Gleisbereich gilt der Raum, der von bewegten Schienenfahrzeugen beansprucht wird, sowie der Bereich, in dem Menschen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Bei elektrisch betriebenen Bahnen gehört auch der Bereich der Fahrleitung mit den zusätzlichen Gefahren des elektrischen Stroms dazu.

Arbeiten im Gleisbereich sind entsprechend weit gefasst: Sie umfassen alle Tätigkeiten zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich – einschließlich Störungsbeseitigung, Reinigung, Besichtigungs-, Vermessungs- und Kontrollarbeiten sowie der Wege von und zur Arbeitsstelle. Auch bauleitende und überwachende Tätigkeiten zählen dazu. Gleissicherung ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die dabei die Beschäftigten vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb schützen.

Welche Aufgaben umfasst die Gleissicherung?

Im Kern geht es bei der Gleissicherung um drei Aufgaben: die passende Sicherungsmaßnahme für eine konkrete Arbeitsstelle auszuwählen, sie korrekt umzusetzen und ihre Wirksamkeit während der gesamten Arbeiten aufrechtzuerhalten. Das schließt die Planung im Sicherungsplan, die Anordnung durch die zuständige Stelle, die praktische Durchführung vor Ort – etwa durch Sicherungsposten und Sicherungsaufsicht – sowie die laufende Überwachung während der Arbeiten ein.

Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb gelten dabei rechtlich als Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes – sie dienen unmittelbar der Sicherheit und Gesundheit der Menschen, die im Gleisbereich arbeiten.

Welche Sicherungsmaßnahmen gibt es im Überblick?

Für Arbeiten im Gleisbereich gilt ein klarer Grundsatz: Sie dürfen nur unter Anwendung einer der Gefährdungssituation angemessenen Sicherungsmaßnahme durchgeführt werden. Hohe Gefährdung erfordert hochwertige Sicherungsmaßnahmen, geringe Gefährdung lässt auch niederwertigere Maßnahmen zu. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention”.

Grob lassen sich vier Stufen unterscheiden: die vollständige Gleissperrung, trennende Maßnahmen wie eine feste Absperrung, technische beziehungsweise anzeigende Maßnahmen wie automatische Warnsysteme (ATWS) und – als niedrigste Stufe – die persönliche Sicherung durch Sicherungsposten. Welche dieser Maßnahmen im Einzelfall zulässig ist und wie die Auswahl im Detail funktioniert, erklärt der Beitrag Arbeiten im Gleisbereich: Welche Sicherungsmaßnahmen gelten? ausführlich.

Wie läuft eine Sicherungsmaßnahme in der Praxis ab?

Der Ablauf folgt im Kern immer demselben Muster:

  1. Anmeldung: Der ausführende Unternehmer meldet die geplanten Arbeiten im Gleisbereich rechtzeitig beim zuständigen Infrastrukturbetreiber an und macht Angaben zu Ort, Zeitraum und Art der Arbeiten.
  2. Auswahl und Anordnung der Maßnahme: Der Infrastrukturbetreiber wählt auf dieser Grundlage die erforderliche Sicherungsmaßnahme aus und ordnet sie an. Diese Aufgabe darf nicht delegiert werden.
  3. Beauftragung des Sicherungsunternehmens: Für die verantwortliche Durchführung wird ein entsprechend zugelassenes und qualifiziertes Sicherungsunternehmen eingebunden. Je nach Vergabemodell beauftragt entweder der Infrastrukturbetreiber dieses Unternehmen direkt, oder es wird gemeinsam mit der Bauleistung an das ausführende Bauunternehmen vergeben, das dann seinerseits ein Sicherungsunternehmen beauftragt.
  4. Planung im Sicherungsplan: Die angeordnete Maßnahme wird verbindlich in einem Sicherungsplan beziehungsweise einer Sicherungsanweisung dokumentiert.
  5. Einweisung und Zustimmung: Vor Beginn der Arbeiten wird der Verantwortliche des ausführenden Unternehmers in die Sicherungsmaßnahme eingewiesen und bestätigt schriftlich, dass die Maßnahme die Gefahren beherrscht.
  6. Durchführung und Überwachung: Während der Arbeiten wird die Sicherungsmaßnahme durchgehend überwacht und bei Bedarf an veränderte Bedingungen angepasst.

Auch die eingesetzte Warnkleidung folgt klaren Vorgaben: Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG trägt Sicherungspersonal fluoreszierendes Gelb, alle anderen Personen fluoreszierendes Orange – damit im Gleisbereich auf einen Blick erkennbar ist, wer welche Funktion hat.

Wer trägt welche Verantwortung?

Auch wenn der Infrastrukturbetreiber die Sicherungsmaßnahme anordnet und ein Sicherungsunternehmen sie durchführt, bleibt der ausführende Bauunternehmer weiterhin für die Sicherheit und Gesundheit seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich. Er prüft die angeordnete Maßnahme vor Arbeitsbeginn gegen seine eigene Gefährdungsbeurteilung, stimmt ihrer Anwendung zu und überwacht während der Arbeiten, dass seine Beschäftigten sich an die Sicherungsmaßnahme halten. Diese klare, aber zusammenwirkende Aufteilung von Zuständigkeiten ist ein zentrales Element der Gleissicherung – Details dazu, wie Verantwortung konkret zwischen den Beteiligten verteilt ist, behandelt der Beitrag zur Sicherungsaufsicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gleissicherung schützt Beschäftigte im Gleisbereich vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb – von der Sperrung bis zum Sicherungsposten.
  • Es gilt eine feste Maßnahmenhierarchie: Je höher die Gefährdung, desto hochwertiger muss die gewählte Sicherungsmaßnahme sein.
  • Der Ablauf folgt einem klaren Muster aus Anmeldung, Anordnung, Beauftragung, Planung, Einweisung und laufender Überwachung.
  • Verantwortung ist zwischen Infrastrukturbetreiber, Sicherungsunternehmen und ausführendem Bauunternehmer aufgeteilt – keine Partei ist davon vollständig entbunden.

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