Wer eine Sicherungsaufsicht beauftragt, sollte wissen, wofür diese Funktion konkret verantwortlich ist – und wofür nicht. Dieser Beitrag erklärt die Aufgaben der Sicherungsaufsicht, wie die Verantwortung zwischen den Beteiligten einer Gleisbaustelle verteilt ist und welche Qualifikation für diese Funktion vorausgesetzt wird.

Kurz erklärt: Die Sicherungsaufsicht leitet und überwacht die angeordnete Sicherungsmaßnahme vor Ort während des gesamten Einsatzes – sie weist Beteiligte ein, überwacht die Wirksamkeit und veranlasst notwendige Anpassungen. Die Festlegung des Sicherungsverfahrens selbst obliegt der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle des Infrastrukturbetreibers; der ausführende Bauunternehmer bleibt zusätzlich für die Fürsorgepflicht gegenüber seinen eigenen Beschäftigten verantwortlich. Dieser Beitrag beschreibt die betriebliche Aufgaben- und Verantwortungsverteilung – er ersetzt keine rechtliche Bewertung möglicher Haftung im Einzelfall.

Welche Rolle nimmt die Sicherungsaufsicht ein?

Die Sicherungsaufsicht ist die fachliche Schnittstelle zwischen dem Infrastrukturbetreiber, dem bauausführenden Unternehmen und dem eingesetzten Sicherungspersonal vor Ort. Sie sorgt dafür, dass die vom Infrastrukturbetreiber angeordnete Sicherungsmaßnahme korrekt umgesetzt wird und während der gesamten Arbeiten wirksam bleibt. Damit unterscheidet sie sich klar von der Rolle des Sicherungspostens, der die unmittelbare Beobachtung und Warnung übernimmt: Die Sicherungsaufsicht leitet und überwacht die Maßnahme als Ganzes.

Welche konkreten Aufgaben übernimmt eine Sicherungsaufsicht?

Bevor die eigentlichen Arbeiten beginnen dürfen, weist die Sicherungsaufsicht des beauftragten Sicherungsunternehmens den Verantwortlichen des ausführenden Bauunternehmens – die Arbeitsaufsicht – in die angeordnete Sicherungsmaßnahme ein. Dazu gehört unter anderem, die einzusetzenden Warnmittel und Warnsignale festzulegen und zu dokumentieren. Die Arbeitsaufsicht entscheidet auf dieser Grundlage, ob mit der Arbeit im Gleisbereich begonnen wird, und teilt der Sicherungsaufsicht Änderungen im Bauablauf mit, die auf die Sicherungsmaßnahme Einfluss haben können.

Während der Arbeiten hat die Sicherungsaufsicht die laufende Aufgabe, die Sicherungsmaßnahme zu überwachen und ihre Anwesenheit sowie die Durchführung der Sicherungsüberwachung sicherzustellen.

Wie ist die Verantwortung zwischen den Beteiligten verteilt?

Bei Arbeiten im Gleisbereich sind mehrere Parteien beteiligt, deren Verantwortlichkeiten klar getrennt, aber aufeinander bezogen sind:

Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle des Infrastrukturbetreibers wählt das erforderliche Sicherungsverfahren aus und legt es fest – diese Aufgabe darf sie nicht delegieren. Die konkrete Durchführung übernimmt, abhängig vom Vergabemodell, entweder ein vom Infrastrukturbetreiber direkt beauftragtes Sicherungsunternehmen, oder – bei gemeinsamer Vergabe von Bau- und Sicherungsleistung – ein vom ausführenden Bauunternehmen beauftragtes Sicherungsunternehmen. In beiden Fällen bleibt die Verantwortung für die Festlegung des Sicherungsverfahrens und für die übergeordnete Sicherungsüberwachung beim Infrastrukturbetreiber.

Das beauftragte Sicherungsunternehmen – und mit ihm die vor Ort eingesetzte Sicherungsaufsicht – plant die angeordnete Maßnahme im Sicherungsplan und führt sie verantwortlich durch. Ändern sich die Bedingungen vor Ort, veranlasst die Sicherungsaufsicht die dafür notwendigen Anpassungen der Sicherungsmaßnahme. Eine Änderung des grundsätzlichen Sicherungsverfahrens – etwa der Wechsel von einer festen Absperrung zu einer Postensicherung – darf dagegen ausschließlich in Abstimmung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle erfolgen, da nur diese entscheiden darf, welches Sicherungsverfahren durchzuführen ist.

Wichtig dabei: Diese Aufteilung entbindet den ausführenden Bauunternehmer nicht von seiner eigenen Verantwortung und Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Er muss die angeordnete Sicherungsmaßnahme vor Beginn der Arbeiten gegen seine eigene Gefährdungsbeurteilung prüfen, ihrer Anwendung zustimmen und während der Arbeiten überwachen, dass seine Beschäftigten sich daran halten.

Für Auftraggeber bedeutet das: Eine beauftragte Sicherungsaufsicht übernimmt die fachliche Leitung und Überwachung der Sicherungsmaßnahme – sie ersetzt jedoch nicht die eigene Sorgfaltspflicht des ausführenden Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeitenden.

Welche Qualifikation braucht eine Sicherungsaufsicht?

Die Funktion der Sicherungsaufsicht baut in der Regel auf praktischer Erfahrung als Sicherungsposten auf. Angebote zur Funktionsausbildung setzen häufig eine vorherige Tätigkeit von mindestens 80 Schichten mit jeweils mindestens sechs Stunden als Sicherungsposten oder als Bediener eines automatischen Warnsystems voraus. Hinzu kommen dieselben persönlichen Grundvoraussetzungen wie beim Sicherungsposten: Mindestalter 18 Jahre, eine Qualifikation gemäß Deutschem Qualifikationsrahmen von mindestens Niveau 2 sowie Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.

Die eigentliche Funktionsausbildung zur Sicherungsaufsicht umfasst unter anderem Arbeitsschutz, Verhalten im Gleisbereich, betriebliche Unterlagen, Führungsaufgaben, Konfliktmanagement, die Planung und Durchführung von Sicherungsmaßnahmen sowie den theoretischen Umgang mit automatischen Warnsystemen. Sie schließt mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, die von einer Prüfungskommission der DB InfraGO AG abgenommen wird. Danach ist eine regelmäßige, in der Regel jährliche Fortbildung vorgeschrieben, um die Qualifikation aktuell zu halten. Diese Angaben beziehen sich auf gängige Ausbildungsangebote für den Infrastrukturbereich der DB InfraGO AG; andere Infrastrukturbetreiber können abweichende Vorgaben haben.

Warum ist eine saubere Verantwortungsklärung für Auftraggeber wichtig?

Gerade weil an einer Gleisbaustelle mehrere Parteien mit unterschiedlichen, aber ineinandergreifenden Pflichten beteiligt sind, lohnt es sich für Auftraggeber, die Zuständigkeiten frühzeitig zu kennen und nicht stillschweigend vorauszusetzen. Eine erfahrene, qualifizierte Sicherungsaufsicht sorgt zwar für eine fachlich korrekte Umsetzung der Sicherungsmaßnahme vor Ort – die grundsätzliche Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Beschäftigten bleibt aber beim ausführenden Unternehmen. Wer diese Aufteilung kennt, kann Zuständigkeiten im eigenen Betrieb klarer organisieren und Rückfragen zur Sicherungsmaßnahme gezielter stellen. Eine abschließende rechtliche Bewertung möglicher Haftungsfragen im Einzelfall kann dieser Beitrag nicht leisten; dafür ist im Zweifel rechtliche Beratung sinnvoll.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sicherungsaufsicht leitet und überwacht die angeordnete Sicherungsmaßnahme vor Ort während des gesamten Einsatzes.
  • Die Festlegung des Sicherungsverfahrens obliegt dem Infrastrukturbetreiber; die verantwortliche Durchführung dem beauftragten Sicherungsunternehmen mit seiner Sicherungsaufsicht.
  • Anpassungen der laufenden Maßnahme veranlasst die Sicherungsaufsicht selbst; eine Änderung des Sicherungsverfahrens erfordert die Abstimmung mit dem Infrastrukturbetreiber.
  • Der ausführende Bauunternehmer bleibt trotz beauftragter Sicherungsaufsicht für die Fürsorgepflicht gegenüber seinen eigenen Beschäftigten verantwortlich.
  • Die Qualifikation zur Sicherungsaufsicht baut auf einschlägiger Erfahrung als Sicherungsposten auf und erfordert eine eigene Funktionsausbildung mit Prüfung sowie regelmäßige Fortbildung.

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